Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
Was versteht man unter Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit?
Nach der tschechischen Rechtsordnung wird eine Gesellschaft ohne Rechtsfähigkeit nach der großen Gesetzesänderung des Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich als Gesellschaft bezeichnet. Sie ist in §§ 2716 bis 2746 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen um sich als Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes oder Sache zusammenzuschließen. Wurde ein Vermögenszusammenschluss vereinbart, ist eine von den Gesellschaftern unterzeichnete Aufstellung ihrer Einlagen erforderlich. Es wird vermutet, dass nur das zusammengeschlossen wurde, was in der Aufstellung aufgeführt ist. Für Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Tätigkeit haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch
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