A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Begriffe finden

Verbot der Einlagenrückgewähr

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

  Tschechien

Was versteht man unter dem Verbot der Einlagenrückgewähr?

Es handelt sich um eines der Prinzipien der nach tschechischem Recht errichteten Handelskorporationen, nach dem die Einlage der Gesellschaft gehört, nicht dem Gesellschafter. Dieses Verbot wird auf der allgemeinen Ebene in § 16 Gesetz über die Handelskorporationen so geregelt, dass weder während des Bestehens der Handelskorporation noch nach ihrer Auflösung der Gesellschafter kein Recht auf die Zurückgabe des Gegenstandes der Einlage hat. Ebenso ist es nicht einmal möglich zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschafter Zinsen aus dem Emissionskurs auszuzahlen.

Von der oben genannten Regel gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen, bei denen ein Gesellschafter das Recht hat, von der Handelskorporation eine Leistung derselben Art zu erhalten, die er als Einlage (sei es in Form von Geld oder Sachleistungen) eingebracht hat. Typische Beispiele für solche Ausnahmen sind beispielsweise die Ausschüttung von Dividenden bei einer Aktiengesellschaft, Leistungen im Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals bei den Kapitalgesellschaften, die Herabsetzung des Stammkapitals bei einer Genossenschaft oder der Fall, dass die Gesellschaft kein Eigentumsrecht an der eingebrachten Sacheinlage erwirbt.

Contact Icon

Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Gesellschaftsrecht. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Kontakt aufnehmen