Programm COVID – die MIETE

Am 19.06.2020 veröffentlichte das Ministerium für Industrie und Handel die Aufforderung für das Programm für die Unterstützung der Unternehmer, die durch die weltweite Verbreitung der durch das SARS-CoV-2 Virus verursachten  COVID-19 Erkrankung betroffen wurden, und zwar „das Programm COVID – die Miete“. Die Anträge sind vom 26.06.2020 bis zum 30.09.2020 zu stellen.

Das Programm COVID – die Miete zielt auf die Unterstützung der Unternehmer, die Einzelhandel oder Erbringung von Dienstleistungen in einer Betriebsstätte betreiben, die diese Unternehmer auf Grund eines Mietvertrags nutzen, wenn der Warenverkauf oder die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden in diesen Betriebsstätten verboten wurden und die Unternehmer dadurch keine Umsätze generieren konnten, um den Mietzins zu bezahlen. Die Regierung der Tschechischen Republik hat für das Programm vorläufig 5 Mrd. CZK zur Verfügung gestellt.

Bedingungen

Das Programm bezieht sich auf die Betriebsstätten nach der Bestimmung des § 17, Gesetz Nr. 455/1991 Sb., Gewerbegesetz, in der Fassung von späteren Vorschriften, und zwar wenn diese zum Warenverkauf oder zur Erbringung von Dienstleistungen an Kunden bestimmt sind. Zusätzlich zu diesen Beihilfen darf keine weitere Unterstützung für den gleichen Zweck für den entscheidenden Zeitraum in Anspruch genommen werden.

Das Programm bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020. Die Unterstützung wird auf die gesamte Höhe des Mietzinses für den oben genannten Zeitraum gewährt. Die Höhe der Unterstützung beträgt 50 % des maßgeblichen Mietzinses.

Die Unterstützung wird in Form einer Zuwendung auf den Mietzins ausgezahlt, wobei gilt, dass dann, wenn die MwSt. zum Mietzins verrechnet wird und wenn gleichzeitig der Antragsteller ein MwSt.-Zahler ist, die MwSt. keine anerkannte Aufwendung ist und somit keine Unterstützung auf die MwSt. in Anspruch genommen werden darf. Im Falle des aus dem Umsatz abgeleiteten Mietzinses ist die anerkannte Aufwendung nur der Grundmietzins ohne die Umsatzkomponente.

Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung:

  • der Vermieter muss eine Ermäßigung in Höhe von 30 % des maßgeblichen Mietzinses gewähren, und zwar auf Grund des Abschlusses einer Vereinbarung oder eines Nachtrags zum Mietvertrag; und
  • Bezahlung von mindestens 50 % des maßgeblichen Mietzinses durch den (die Zuwendung wird nachträglich ausgezahlt);

Es gilt also, dass die Höhe der Unterstützung für den Antragsteller 50 % des maßgeblichen Mietzinses beträgt, und zwar unter der Bedingung, dass eine Ermäßigung in Höhe von mindestens 30 % durch den Vermieter an den Antragsteller gewährt wurde und wenn der Antragsteller vor der Stellung des Antrags mindestens 50 % des maßgeblichen Mietzinses bezahlte.

Wenn der Mietzins in einer anderen Währung als in CZK festgesetzt wird, wird der durch die Tschechische Nationalbank zum Tage der Ausstellung des Steuerbelegs für den bezahlten Mietzins veröffentlichte Wechselkurs für die Festsetzung der Höhe des ursprünglichen monatlichen Mietzinses vor dem 13. März 2020 in CZK angewandt.

 

Antragsteller

Der Antragsteller muss folgende Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung erfüllen.

  • er ist ein Unternehmer und übt seine unternehmerische Tätigkeit laut des Gewerbegesetzes aus. Ausgeschlossen sind die Unternehmer, die nur ihre Betriebsstätte vermieten, die aber selbst in der Betriebsstätte keine unternehmerische Tätigkeit ausüben;
  • er nutzt die Betriebsstätte auf Grund eines vor dem 13.03.2020 abgeschlossenen Mietvertrags;
  • in Folge der Regierungsmaßnahmen ihm der Einzelhandel oder die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden in der Betriebsstätte mindestens in einem Teil des Zeitraums vom 13. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 verboten wurde;
  • er ist keine verbundene Person mit dem Vermieter der Betriebsstätte (keine nahestehende Person, beherrschende/beherrschte Person usw.);
  • er ist nicht im Verzug mit der Bezahlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber ausgewählten Institutionen (Finanzamt, Tschechische Sozialversicherungsanstalt usw.) und gegenüber den Gebern der Zuwendungen aus den Projekten, die aus dem Budget der Europäischen Union mitfinanziert sind und die bis zum 12. März 2020 fällig waren; und
  • der Antragsteller hat noch nicht die Unterstützung bis zu der höchstmöglichen Höhe, die durch den zeitweiligen Rahmen der Europäischen Kommission auf einen Antragsteller festgesetzt ist (800.000 Euro, höchstens jedoch 10 Mill. CZK) in Anspruch genommen.

Der Empfänger der Unterstützung ist verpflichtet, sämtliche Dokumentation, vor allem den Mietvertrag während eines Zeitraums von zehn Jahren aufzubewahren, und gleichzeitig hat er den Kontrollorganen die Durchführung von Kontrollen der gegenständlichen Dokumentation zu ermöglichen, und zwar bis zu 10 Jahren nach der Gewährung der Unterstützung. Dabei gilt, dass dann, wenn der Antragsteller unrichtige Angaben mit dem Ziel anführt, ungerechtfertigte Höhe der Unterstützung zu bekommen, setzt er sich der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung wegen des Verdachtes der Begehung der Straftat des Zuwendungsbetrugs aus.

Antrag

Der Antrag ist mittels eines elektronischen Systems auf der Internetseite www.mpo.cz  zu stellen. Der Antragsteller muss sich in das System AIS MPO registrieren, für das er eine funktionsfähige E-Mail-Adresse und die sog. E-Identität benötigt (https://www.eidentita.cz/Home).

Der Antrag hat die Identifizierung des Antragsstellers und der Betriebsstätte zu beinhalten, die die Unterstützung betrifft. Notwendige Anlagen des Antrags sind: die eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, des Vermieters, die Belege, die die Bezahlung des Mietzinses für Januar und Februar 2020, eventuell für die vorangehenden Monate bestätigen, und weiter einen Beleg, der die Bezahlung des Mietzinses in der Höhe der angeforderten Unterstützung bestätigt.

Im Falle von weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!