Corona und Arbeitsrecht - Wichtige Fragestellungen auf Dienstgeber und Dienstnehmerseite

Die Arbeitgeber sind zurzeit gezwungen, auf die umfassenden Maßnahmen der Organe der Staatsverwaltung im Zusammenhang mit dem Auftreten der Erkrankung an COVID-19 zu reagieren. Die Regierung der Tschechischen Republik bereitete das Projekt Antivirus mit dem Ziel vor, die möglichst hohe Anzahl an Arbeitsplätzen zu erhalten, und ist bereit, die Löhne der Arbeitnehmer den Arbeitgebern in einem großen Ausmaß zu kompensieren.

QUARANTÄNE-Maßnahmen

  • Alle Personen, die aus den Risikogebieten heimkehren, sind verpflichtet, sich der 14-tägigen Quarantäne zu unterziehen. Zu den Risikogebieten gehören zum 23.03.2020: China, Italien, der Iran, Südkorea, Spanien, Deutschland, Frankreich, die Schweiz, Norwegen, Dänemark, die Niederlande, Schweden, Großbritannien, Belgien, und Österreich. Die Entscheidung über die Anordnung der Quarantäne stellt ein Organ der Hygieneverwaltung oder ein Arzt für Allgemeinmedizin aus.

AUSWIRKUNGEN DES VERBOTS DES FREIEN PERSONENVERKEHRS

Das Verbot des freien Personenverkehrs auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gilt vom 16.03.2020, 00.00 Uhr bis zum 01.04.2020, 06:00 Uhr. In diesem Zeitraum wird den Arbeitgebern empfohlen, den Arbeitnehmern die Nutzung von Home-Office zu ermöglichen, Inanspruchnahme von Urlaub und von bezahlter Freizeit für die Arbeitnehmer zu unterstützen, sowie auch Arbeitsleistungen zu beschränken, die für die Erhaltung der Tätigkeiten des Arbeitgebers nicht so wichtig sind.

GRENZGÄNGER/PENDLER – ÖSTERREICH, DEUTSCHLAND

Beginnend mit 26.03.2020 können Grenzgänger/Pendler die Grenzen zu Österreich und zu Deutschland nur in Intervallen von mindestens 21 Tagen überschreiten. Nach der Rückkehr in die Tschechische Republik müssen sich diese Grenzgänger/Pendler einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen. Die Polizei der Tschechischen Republik wird alle Personen, die die Grenzen überschreiten, entsprechend evidieren.

LOHNKOMPENSATIONEN

Die Regierung der Tschechischen Republik führte das Programm Antivirus ein, aus dem die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern keine Arbeit auf Grund von verschiedenen Ursachen verteilen können, die durch die im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus ausgerufenen Maßnahmen auftraten, Kompensationen in Anspruch nehmen können. Die Höhe der Kompensation hängt von den Arbeitsverhinderungsgründen ab.

  • Betriebsschließung (Verbot des Einzelhandelsverkaufs und Verbot des Dienstleistungsverkaufs wirksam seit 14.03.2020) - den Arbeitnehmern steht ein Lohnersatz in Höhe von 100 % des Durchschnittslohnes zu; der Staat gewährt dem Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 80 % des Durchschnittslohnes.
  • Betriebsgründe (Beschränkung der zur weiteren Tätigkeit des Betriebs notwendigen Ressourcen). Den Arbeitnehmern steht ein Lohnersatz in Höhe von 80 % des Durchschnittslohnes zu; der Staat gewährt dem Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 50 %.
  • Teilarbeitslosigkeit (zeitweilige Waren-/Dienstleistungsvertriebsbeschränkung). Den Arbeitnehmern steht ein Lohnersatz in Höhe von 60 % des Durchschnittslohnes zu; der Staat gewährt dem Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 50 %.
  • Pflichtquarantäne, die dem Arbeitnehmer angeordnet wurde. Den Arbeitnehmern steht ein Lohnersatz in Höhe von 60 % des Durchschnittslohnes zu; der Staat gewährt dem Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 100 %.
  • Anordnung der Quarantäne bei einem bedeutsamen Teil der Arbeitnehmer oder Kinderobsorge (unter dem Begriff „bedeutsamer Teil der Arbeitnehmer“ versteht sich mehr als 30 % der Arbeitnehmer). Den Arbeitnehmern steht ein Lohnersatz in Höhe von 100 % des Durchschnittslohnes; der Staat gewährt dem Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 80 %.
  • Pflegegeld (Schulschließung) bezieht sich auf die Arbeitnehmer, die sich um ihre Kinder im Alter bis zu 13 Jahren kümmern müssen, und zwar während der ganzen Dauer der Schließung von schulischen Einrichtungen. Das Pflegegeld gewährt der Staat, und zwar in einer Höhe von 60 % des Durchschnittslohnes.