Bedingungen der Einreise in die ausgewählten Länder aus der Tschechischen Republik

Auf Grund der wesentlichen Verschlechterung der epidemiologischen Lage der Covid-19-Pandemie in der Tschechischen Republik verschärft eine ganze Reihe von Ländern, einschließlich der EU-Staaten und der V4-Staaten, die Bedingungen für die Einreise in ihre Gebiete aus der Tschechischen Republik. 

Unten führen wir die Bedingungen der Einreise aus der Tschechischen Republik in die ausgewählten Länder in verkürzter Form an, und zwar auf dem Landesweg

In Hinblick auf die wechselnde Situation empfehlen wir, aktuelle Bedingungen vor jeder Auslandsreise zu überprüfen, unter denen man in die einzelnen Länder einreisen kann.

 

Deutschland

Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus den Ländern und Regionen, die nicht als Risikoländer bezeichnet sind, ist im Prinzip ohne Angabe des Grundes und ohne Zwang der Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Tests ermöglicht.

Für Personen, die aus den Ländern einreisen, die auf den Seiten des Robert-Koch-Institutes als Risikoländer bezeichnet sind, gilt eine pflichtige 14tägige Quarantäne in allen Bundesländern. In einigen Bundesländern gilt die Möglichkeit einer Ausnahme aus der Pflichtquarantäne in dem Fall, wenn ein PCR-Test mit einem negativen Ergebnis durchgeführt wurde. Dessen ungeachtet wurde avisiert, dass die deutsche Regelung beginnend mit 01.10.2020 geändert wird und dass alle Reisenden aus den Risikogebieten in die Quarantäne gehen müssen, die sie auf Grund eines negativen PCR-Testes frühestens nach 5 Tagen verlassen können. 

Mit Wirksamkeit seit 09.09.2020 gehört die Hauptstadt Prag zu den Risikogebieten und mit Wirksamkeit seit 16.09.2020 wurde auch der Mittelböhmische Bezirk, ähnlich wie auch z. B. Wien oder Budapest, zu den Risikogebieten erklärt.

Ausführliche und aktualisierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik:

https://www.mzv.cz/berlin/cz/viza_a_konzularni_informace/zmeny_na_hranicich_od_14_dubna_kdo_bude.html

oder auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern:

https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html

 

Ungarn

In Hinblick auf die wesentliche Steigerung der Anzahl der Erkrankten auf COVID-19 führte Ungarn seit 01.09.2020 die Wiederaufnahme der Kontrollen an den internen Schengen-Grenzen ein und verbot die Einreise fremder Bürger auf sein Gebiet. Aus dem Verbot existiert eine ganze Reihe von Ausnahmen, wie z. B. für Gütertransporte, für Dienstreisen der Geschäftsführung und der Mitarbeiter der mit einer ungarischen Gesellschaft verbundenen Gesellschaften, für Personen, die glaubhaft nachweisen, dass sie mit dem Ziel nach Ungarn einreisen, eine geschäftliche oder wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

Ausführliche und aktualisierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik:

https://www.mzv.cz/budapest/cz/aktuality/madarsko_aktualni_informace_o_opatrenich.html

oder auf den Internetseiten des Operativen Zentrums:

https://koronavirus.gov.hu/

 

Polen

Polen beendete den Modus der vorübergehend wiederaufgenommenen Grenzkontrollen mit Deutschland, mit der Tschechischen Republik, mit der Slowakei und mit Litauen. Man kann die Grenze zwischen der Tschechischen Republik und Polen ohne Einschränkung in beiden Richtungen überschreiten.

Ausführliche und aktualisierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik:

https://www.mzv.cz/warsaw/cz/zpravy_a_udalosti/zmeny_v_podminkach_cestovani.html

oder auf den Internetseiten der Regierung der Polnischen Republik:

www.gov.pl/web/coronavirus/travel

 

Österreich

Bei der Einreise nach Österreich aus der Tschechischen Republik gilt die Pflicht eines negativen PCR-Testes/ der Quarantäne-Maßnahmen des österreichischen Ministeriums für Gesundheitswesen für Personen, die in der Tschechischen Republik ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie auch für österreichische Bürger und Personen mit dem Wohnort oder mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, nicht. Die Bürger oder Personen mit dem Wohnort oder mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in den meisten europäischen Ländern können die Landesgrenze zwischen der Tschechischen Republik und Österreich ohne Einschränkung überschreiten.  

Ausführliche und aktualisierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik:

https://www.mzv.cz/vienna/cz/viza_a_konzularni_informace/informace_pro_cesty_a_pobyt/prechod_hranic_zmeny_platne_od_24_dubna.html

 

Slowakei

Die aus der Tschechischen Republik einreisenden Personen müssen sich vom 18.09.2020 mit einem negativen PCR-Test ausweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist, oder sich mittels des Formulars E-Grenze (http://korona.gov.sk/ehranica) registrieren und eine 5tägige Hausquarantäne antreten und während der Hausquarantäne sich testen lassen. Die Hausquarantäne endet mit dem Erhalt eines negativen PCR-Testes oder nach zehn Tagen, unter der Bedingung, dass keine COVID-19-Erkrankungssymptome auftreten. Diese Einschränkung bezieht sich auch auf Personen, die in die Slowakei aus einem anderen Staat, als aus der Tschechischen Republik, einreisen, wenn sich diese in den vorangehenden 14 Tagen in der Tschechischen Republik aufhielten.

Aus den oben angeführten Regeln existiert eine ganze Reihe von Ausnahmen, z. B. für Güterkraft- oder Busverkehr, Transit, ausgewählte Berufe, Studenten, sowie auch Pendler mit dem Aufenthalt bis zu der Entfernung von 30 km von der Staatsgrenze.

Ausführliche und aktualisierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik:

https://www.mzv.cz/bratislava/cz/vizove_a_konzularni_informace/aktuality_z_konzularni_a_vizove_oblasti/opatreni_na_uzemi_slovenske_republiky_v.html

oder auf den Internetseiten des Amtes für öffentliches Gesundheitswesen der Slowakischen Republik:

http://www.uvzsr.sk/docs/info/covid19/opatrenie_hranice%20_15_09.pdf