Unternehmerische Präsenz einer ausländischen juristischen Person auf dem tschechischen Markt

Ungeachtet der Dienstleistungsfreiheit, verankert im Europäischen Recht, können ausländische juristische Personen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik entweder durch eine Tochtergesellschaft oder mittels ihrer unselbständigen Zweigbetriebe (Zweigniederlassung, Filiale) unternehmerisch tätig sein. Im Folgenden dürfen wir kurz auf die Grundaspekte der Errichtung eines Zweigbetriebs auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufmerksam machen.

Bei dem Zweigbetrieb handelt es sich um keine selbständige Handelsgesellschaft. Der Zweigbetrieb hat keine rechtliche Subjektivität und trägt immer den Namen seines Gründers. Der Zweigbetrieb ist damit keine eigene juristische Person. Für die Verbindlichkeiten des Zweigbetriebs haftet der Gründer.

Errichtung Eines Zweigbetriebs
Die Errichtung eines Zweigbetriebs ist aus der formellen Sicht weniger kompliziert und stellt einen der schnellsten Wege für die dauerhafte Entfaltung unternehmerischer Tätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik dar.

In dem Beschluss über die Errichtung des Zweigbetriebs, der in der Form eines notariellen Protokolls zu verfassen ist (Gründungsvoraussetzung), sind insbesondere folgende Angaben zu unterbreiten: Sitz in der Tschechischen Republik, Name und Adresse des Leiters des Zweigbetriebs, Name und Adresse der statutarischen Vertreter des Gründers, Unternehmensgegenstand in der Tschechischen Republik, Bezeichnung des Gründers.

Der Zweigbetrieb ist in das tschechische Handelsregister einzutragen. Vor der Eintragung ins Handelsregister sind die gesetzlich vorgeschriebenen Gewerbeberechtigungen einzuholen.

Interne Verhältnisse
Die internen Verhältnisse richten sich nach dem Recht des Gründers mit folgenden Ausnahmen:

  • Der Zweigbetrieb ist eine sogenannte Buchhaltungseinheit, d.h. die Buchhaltung muss in Übereinstimmung mit den tschechischen Vorschriften geführt werden.
  • Der Zweigbetrieb ist körperschaftssteuerrechtlich und umsatzsteuerrechtlich eine ständige Betriebsstätte in der Tschechischen Republik.

Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflichtig (mehrwertsteuerpflichtig) ist laut den ab dem 01.01.2015 wirksamen Gesetzesregelungen ein Zweigbetrieb, dessen Umsatz innerhalb von 12 Monaten mehr als CZK 750.000,00 erzielt hat.

Autoren: Pavel Trnka (Pilsen) & Tereza Mašková (Prag)