Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und deren Auswirkung auf die Arbeitsverhältnisse

Hintergrund

Die Arbeitgeber sind zurzeit gezwungen, auf die umfassenden Maßnahmen der Organe der Staatsverwaltung zu reagieren. Die tschechische Regierung bereitete das Projekt „Antivirus“ mit dem Ziel vor, eine möglichst hohe Anzahl an Arbeitsplätzen zu erhalten.

Lohnkompensation

Arbeitnehmer, die aus nachfolgenden Gründen ihre Arbeitsleistungen nicht erbringen können, haben ggf. den nachfolgend dargestellten Lohnersatzanspruch. Den Arbeitgebern wiederum steht ggf. ein Kompensationsanspruch gegen den Staat zu. Die Höhe der Kompensation hängt von den Arbeitsverhinderungsgründen ab.

  • Betriebsschließung: Lohnersatz in Höhe von 100%; hiervon Beitrag des Staats 80% des Durchschnittslohnes.
  • Betriebsbedingte Gründe: Lohnersatz in Höhe von 80%; hiervon Beitrag des Staats 50%.
  • Teilarbeitslosigkeit: Lohnersatz in Höhe von 60%; hiervon Beitrag des Staats 50%.
  • Pflichtquarantäne: Lohnersatz in Höhe von 60%; hiervon Beitrag des Staats 100%.
  • Quarantäne bei einem bedeutsamen Teil der Arbeitnehmer oder Kinderbetreuung (mehr als 30 % der Arbeitnehmer im Betrieb). Lohnersatz in Höhe von 100%; hiervon Beitrag des Staats 80%.
  • Pflegegeld (Schulschließung) ist in einer Höhe von 60% des Durchschnittslohnes zu leisten.

Quarantänemaßnahmen

Alle Personen, die aus den Risikogebieten heimkehren, sind verpflichtet, sich der obligatorischen 14-tägigen Quarantäne zu unterziehen. Zu den Risikogebieten gehören Stand 23.03.2020: Italien, der Iran, Spanien, Deutschland, Frankreich, die Schweiz, Norwegen, Dänemark, die Niederlande, Schweden, Großbritannien, Belgien, Österreich, Portugal, Australien, Kanada, die USA, Israel und Malaysia.

Auswirkungen des Verbots des freien Personenverkehrs

Das Verbot des freien Personenverkehrs gilt zunächst bis zum 01.04.2020, 06:00 Uhr. Die Arbeitgeber sollen die Nutzung von Home-Office-Arbeitsplätzen ermöglichen, Inanspruchnahme von Urlaub und von bezahlter Freizeit für die Arbeitnehmer gewähren, sowie auch Arbeitsleistungen beschränken, die für die Erhaltung der Tätigkeiten des Arbeitgebers nicht von besonderer Bedeutung sind.

Grenzgänger/Berufspendler – Österreich, Deutschland

Beginnend ab dem 26. März 2020, 0:00 Uhr können Berufspendler die Grenzen zu Österreich und zu Deutschland nur in Intervallen von mindestens 21 Tagen überschreiten. Nach der Rückkehr in die Tschechische Republik müssen sich diese Grenzgänger/Pendler einer 14-tägigen obligatorischen Quarantäne unterziehen. Die Polizei wird alle Personen, die die Grenzen überschreiten, entsprechend kontrollieren und die Einhaltung der Vorschriften prüfen.

Stand: 27.03.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.

JUDr. Eva Scheinherrová
scheinherrova@saxinger.com

 

Ansprechpartner
JUDr. Eva Watson
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