Ersatz und Vertragsleistungen

(aktualisiert am 16.3.2020)

Auf Grund der Bestimmung des § 36, Abs. 1, Gesetz Nr. 240/2000 Sb., über die Krisenleitung, ist der Staat verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der juristischen und natürlichen Personen im kausalen Zusammenhang mit den Krisenmaßnahmen entstanden ist. Der Staat kann sich von dieser Haftung nur dann befreien, wenn es nachgewiesen wird, dass sich der Geschädigte den Schaden allein verursachte. Wie bereits früher das Höchste Gericht der Tschechischen Republik festgestellt hat, ist diese spezielle Haftung auf der gleichzeitigen Erfüllung von folgenden drei Voraussetzungen begründet, und zwar: 1) Durchführung einer Krisenmaßnahme, 2) Eintritt eines Schadens und 3) kausaler Zusammenhang zwischen der Krisenmaßnahme und dem Schadenseintritt. Der Staat kann sich dieser Haftung entledigen, wenn er nachweist (der Staat ist beweispflichtig), dass sich der Geschädigte den Schaden allein verursachte.

Die Entscheidung in solchen Fällen ist sehr kompliziert. Es hängt von den Umständen jedes konkreten Falles ab. Es ist möglich, das Recht auf einen Schadensersatz nach dieser Bestimmung binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, wann die Person über den Schaden erfuhr, spätestens jedoch binnen 5 Jahren ab dem Schadenseintritt.

Die gleiche Situation bezüglich des Coronavirus kann dann verursachen, dass der Unternehmer seine aus den Verträgen stammenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann, und zwar aus den mit den Regierungsmaßnahmen verbundenen Gründen oder z. B. aus dem Grund, dass er sich in einer Quarantäne befindet, die ein Organ der Volksgesundheitspflege anordnet. Zu solchen häufigsten Situationen werden vor allem Leistungsverzug, eventuell Unmöglichkeit der Leistung zählen.

Weiter führen wir noch einige Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an, auf die sich der Unternehmer in solchen Situationen stützen kann, und zwar bezüglich der nach dem tschechischen Recht abgeschlossenen Verträge. Jede Situation wird jedoch individuell beurteilt, und zwar auf Grund der Umstände des gegebenen Falles.

Vor allem ist es anzuführen, dass der Unternehmer, bzw. die Vertragspartei, sich bemühen sollte, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag immer zu erfüllen und dazu jegliche vernünftige Anstrengung zu unternehmen. Der Unternehmer sollte fähig sein, seine Bemühungen immer nachzuweisen.

Der Unternehmer entledigt sich der Verpflichtung zum Schadenersatz, wenn er nachweist, dass eine außerordentliche nicht voraussehbare und unüberwindbare Verhinderung, die unabhängig von seinem Willen (vis maior – Höhere Gewalt) entstanden ist, die Erfüllung des Vertrags zeitweilig oder dauerhaft verhinderte. In diesem Zusammenhang muss daran gedacht werden, seit wann die Situation, die das Coronavirus betrifft, für eine nicht voraussehbare Situation gehalten werden kann. Deshalb ist es diese Bestimmung bei dem Vertragsabschluss zum Zeitpunkt zu berücksichtigen, an dem man über diese Pandemie und über die Regierungsmaßnahmen bereits weiß. Die Situation kann dann also für keine nicht voraussehbare Situation gehalten werden.

Eine weitere relevante Bestimmung ist die sog. wesentliche Änderung der Umstände. Es handelt sich um Situationen, wann es zur Änderung von solchen wesentlichen Umständen kommt, dass diese Änderung in den Rechten und Pflichten der Parteien ein besonders grobes Missverhältnis begründet, und zwar durch die Benachteiligung einer der Vertragsparteien entweder durch unverhältnismäßige Erhöhung der Kosten oder durch unverhältnismäßige Herabsetzung des Leistungsgegenstandswertes. In einem solchen Fall hat eine solche benachteiligte Vertragspartei die Möglichkeit, auf die Erneuerung der Vertragsverhandlungen zu drängen, und zwar unter der Voraussetzung, dass sie nicht konnte, die Änderung vernünftig vorauszusehen oder zu beeinflussen, und dass die Tatsache erst nach dem Vertragsabschluss eingetreten ist, oder dass die Tatsache der betroffenen Partei erst nach dem Vertragsabschluss bekannt wurde. Die Geltendmachung dieses Rechts berechtigt nicht die betroffene Partei, dass sie ihre Vertragserfüllung verschiebt. In dem tschechischen Vertragsrecht ist jedoch üblich, dass diese Bestimmung oft aus der Anwendung ausgeschlossen wird.

In Betracht kommt auch die sog. Unmöglichkeit der Leistung. Wenn die Schuld nach ihrem Entstehen nicht erfüllbar wird, verfällt die Verbindlichkeit wegen der Unmöglichkeit der Erfüllung. Die verpflichtete Partei weist dann diese Tatsache nach.

Wir beraten Sie gerne bezüglich dieser Problematik in konkreten Fällen.