Rechtliche Stellung eines Geschäftsführers und eines Prokuristen im Licht der neuen gesetzlichen Regelung

Zum 01.01.2014 sind in der Tschechischen Republik das Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch („das neue BGB“) und das Gesetz Nr. 90/2012 Slg., über die Handelsgesellschaften und Genossenschaften („das neue GHH“) in Kraft getreten. Das neue BGB sowie das GHH präzisieren die Stellung von Geschäftsführern und Prokuristen neu.

Gemischte Vertretung
Von der neuen Rechtsregelung hat die Praxis erwartet, dass eine klare Regelung zur Zulässigkeit der gemischten Vertretung einer Gesellschaft durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen erfoglt. Es ist jedoch keine ausdrückliche Regelung erfolgt, sodass diese Frage nach wie vor offen bleibt. In der Entscheidungspraxis der Registergerichte konnten wir jedoch bisher keinen einzigen Fall feststellen, wo die gemischte Vertretungsweise bewilligt und ins Handelsregister eingetragen worden wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt ist somit zu empfehlen, dass bis zur Veröffentlichung entsprechender Rechtsprechung keine gemischte Vertretungsweise festgelegt wird.

Haftung eines Geschäftsführers und eines Prokuristen
Die Haftung des Geschäftsführers sowie des Prokuristen wird durch die Bestimmung des § 159 BGB geregelt. Es gilt, dass Geschäftsführer bzw. Prokuristen verpflichtet sind, ihr Amt mit notwendiger Loyalität gegenüber dem Unternehmen, mit den erforderlichen Kenntnissen und mit entsprechender Sorgfalt auszuüben. Sollten die Geschäftsführer oder Prokuristen feststellen, dass sie diesen Anforderungen nicht nachkommen können und daraus keine Konsequenzen ziehen, handeln sie fahrlässig, sofern sie keinen Gegenbeweis erbringen. Geschäftsführer bzw. Prokuristen müssen der Gesellschaft grundsätzlich den durch diese Amtspflichtverletzung verursachten Schaden ersetzen. Sollten sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen und kann der Gläubiger die Erfüllung der Schuld bei der Handelskörperschaft nicht durchsetzen, so sind die Geschäftsführer bzw. Prokuristen direkt gegenüber dem Gläubiger in jenem Umfang ersatzpflichtig, in dem sie durch die Amtspflichtverletzung ursächlich für einen Schaden der Gesellschaft waren.

Sonderhaftung eines Geschäftsführers
Eine Erweiterung der Haftung der Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgt gemäß § 68 GHK. Über Antrag eines Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers kann das Gericht festlegen, dass ein (ehemaliger) Geschäftsführer für die Verpflichtungen der Handelskörperschaft haftet, wenn über die Überschuldung der Handelskörperschaft bereits entschieden wurde und der (ehemalige) Geschäftsführer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entsprechende Überschuldungsabwendungsmaßnahmen getroffen hat.

Autor: Pavel Trnka (Pilsen)