Massnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie

Die tschechischen Arbeitgeber sind zurzeit gezwungen, auf die umfassenden Maßnahmen der Organe der Staatsverwaltung im Zusammenhang mit der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 zu reagieren, ihre Betriebe den Maßnahmen anzupassen und sie müssen auch eine ganze Reihe von Personalmaßnahmen treffen.

ARBEITSVERHINDERUNGEN DURCH COVID-19 UND UNTERSTÜTZUNG VOM STAAT

Aufgrund einer Covid-19-bedingten Verschlechterung der Auftragssituation sind die Arbeitgeber oft nicht mehr in der Lage, den Arbeitnehmern Arbeit zuzuweisen. In der Praxis handelt es sich insbesondere um folgende Arbeitsverhinderungen:

  • Betriebsschließung als Folge des Verbots des Einzelhandels- und Dienstleistungsverkaufs, wenn diese Maßnahmen seit dem 14.03.2020 gelten,
  • betriebsbedingte Gründe, welche in Beschränkung oder Mangel an den zur weiteren Tätigkeit des Betriebs notwendigen Ressourcen (wie Rohstoffe etc.) bestehen,
  • Teilarbeitslosigkeit, die bei zeitweiligem Verlust von Aufträgen oder rückläufigem Absatz von Waren und Dienstleistungen entsteht,
  • Anordnung der Quarantäne bei einem bedeutsamen Teil der Arbeitnehmer oder Kinderbetreuung (d.h. mehr als 30 % der Arbeitnehmer im Betrieb sind betroffen).

Die tschechische Regierung bereitete Hilfsprogramme „Antivirus“, COVID I und COVID II mit dem Ziel vor, die möglichst hohe Anzahl an Arbeitsplätzen zu erhalten. Das Programm „Antivirus“ regelt die Lohnkompensationen bei Arbeitsverhinderungen, die Programme COVID I und COVID II sehen finanzielle Hilfe für Unternehmer in der Krisenzeit vor. Die Regierung versprach, die tschechische Wirtschaft mit einem Betrag von 100 Mrd. CZK und mit Garantien in Höhe von 900 Mrd. CZK zu unterstützen.

PROGRAMM „ANTIVIRUS“

Im Rahmen des Antivirus-Programms können die Arbeitgeber Lohnkompensationen in Anspruch nehmen. Die Höhe der Kompensationsansprüche hängt von den Arbeitsverhinderungsgründen ab (wie etwa Betriebsschließungen, Teilarbeitslosigkeit, Quarantäne etc.).

COVID-I-PROGRAMM

Die Bank Českomoravská záruční a rozvojová banka (ČMZRB,) hat für Kleinunternehmer und mittelständische Unternehmer ein Kreditprogramm mit der Bezeichnung COVID vorbereitet. Im Rahmen dieser Hilfsmaßnahme sollen Vorzugskredite in Höhe zwischen 500 Tsd. und 15 Millionen CZK mit Nullzinssatz bereitgestellt werden. Dieser Kredit ist nicht für Großunternehmer bestimmt. Der Kredit wird bis zur Höhe von 90 % der Kosten mit der Fälligkeit von 2 Jahren gewährt, einschließlich der Möglichkeit einer aufgeschobenen Rückführung des Kredits für bis zu 12 Monate.

COVID-II-PROGRAMM

Das Garantieprogramm COVID II in einem Volumen von bis zu 5 Mrd. CZK soll der Unterstützung unternehmerischer Projekte dienen. Der Staat tritt über die ČMZRB-Bank als Garant gegenüber den Geschäftsbanken, die Vorzugskredite gewähren, ein. Der Staat übernimmt Garantie bis zu 80 % der Kredithöhe. Es wird auch möglich sein, einen Finanzbeitrag bis zu einer Million CZK für Kreditzinsen in Anspruch zu nehmen. Die Garantiedauer soll bis zu drei Jahre betragen.

VERBOT DES FREIEN PERSONENVERKEHRS

Das Verbot des freien Personenverkehrs im Gebiet der Tschechischen Republik gilt seit dem 16.03.2020. Den Arbeitgebern wird empfohlen, den Arbeitnehmern die Nutzung von Home-Office zu ermöglichen, Inanspruchnahme von Urlaub und von bezahlter Freizeit zu gewähren, sowie auch Arbeitsleistungen zu beschränken, die für die Erhaltung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

EIN- UND AUSREISEVERBOT

Seit dem 16.03.2020 ist ein Ein- und Ausreiseverbot für die tschechischen Staatsbürger und weitere Personen in Kraft getreten. Darüber hinaus sind Personen, die seit dem 13.03.2020 aus den Risikogebieten in die Tschechische Republik eingereist sind, verpflichtet, eine sog. Pflichtquarantäne anzutreten.

Das Einreiseverbot in die Tschechische Republik gilt nicht für Arbeitnehmer in dem internationalen Verkehr, Diplomaten, Angehörige des Rettungskorps, Pendler, Pandemieexperten, Experten für humanitäre und medizinische Hilfe und für die Mitglieder des Europäischen Parlaments.

GRENZGÄNGER/PENDLER

Ein besonderes Regime gilt für Grenzgänger/Berufspendler. Beginnend ab dem 26.03.2020 können Grenzgänger/Pendler die Grenzen zu Österreich und zu Deutschland in Intervallen von mindestens 21 Tagen überschreiten. Nach der Rückkehr in die Tschechische Republik müssen sich diese Grenzgänger/Pendler einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen. Ausgenommen davon sind das medizinische Personal, Sozialarbeiter und Angehörige des Rettungskorps, die in Österreich und Deutschland in einer Entfernung bis zu 100 km von der Staatsgrenze arbeiten - für diese Personen ist die Pflichtquarantäne ausgesetzt.

Für Pendler nach und aus Polen und Slowakei gelten andere Regeln. Diese Grenzgänger müssen in einer Entfernung von bis zu 100 km von der Staatsgrenze arbeiten und die Grenze mindestens dreimal pro Woche überschreiten. Die Arbeitspendler müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebers und den Pendlerausweis an der Grenze vorlegen, durch den sie die Anzahl der Grenzübergänge nachweisen. Diese Pendler haben gleichzeitig die polnischen bzw. slowakischen Regeln für den Grenzübergang zu beachten.

Die Pendlerregelungen ändern sich sehr dynamisch. Es ist daher zu empfehlen, die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich laufend zu verfolgen.

 

Eva Scheinherrová,
scheinherrova@saxinger.com

 

Stand der Beiträge: 05.04.2020
Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann.
Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.