Regierungsmaßnahmen zur Unterstützung der Unternehmer

(aktualisiert am 23.03.2020 um 20:00)

Die Regierung der Tschechischen Republik bereitete folgende Maßnahmen mit dem Ziel vor, vor allem Unternehmer in dieser Krisenzeit zu unterstützen. Weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft sollen nach der Unterbindung der Verbreitung des Coronavirus folgen. Die Regierung der Tschechischen Republik versprach, die tschechische Wirtschaft mit einem Betrag in Höhe von 100 Mld. CZK und mit Garantien in Höhe von 900 Mld. CZK zu unterstützen.

Garantieprogramm COVID II.

Die Bank Českomoravská záruční a rozvojová banka (ČMZRB) bereitet in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Industrie und Handel ein neues Garantieprogramm COVID II in einem Volumen bis zu 5 Mrd. CZK vor, das zur Unterstützung der unternehmerischen Projekte dienen wird. Der Staat wird mittels der ČMZRB-Bank für Kredite auf die Deckung der Betriebskosten haften, die durch Geschäftsbanken gewährt werden. Befriedigt werden mehr Unternehmer, als im Rahmen des Programms COVID I (das Programm wurde wegen eines riesigen Interesses eingestellt), denn im Rahmen des Programms COVID II wird damit gerechnet, dass die Staatsgarantie bei den Krediten in Höhe ab 10 Tsd. CZK gewährt wird. Die Regierung hofft, dass auch die Geschäftsbanken ihre Ressourcen in dieses Programm einbringen. Die Garantien sollten gemeinsam mit einem Finanzbeitrag für die Zinszahlungen gewährt werden. Der Staat gewährt die Garantie bis zur Höhe von 80 % der Kredithöhe. Es wird auch möglich sein, einen Finanzbeitrag bis zu einer Million CZK für Zinsen in Anspruch zu nehmen. Die Dauer der Garantie sollte drei Jahre sein. Dieses Programm soll Anfang April starten.

M-Garantie

Die ČMZRB-Bank bietet auch den Klein- und mittelständischen Unternehmern die sog. M-Garantie an. Diese M-Garantie kann sowohl für die Anschaffung von Vorräten, als auch für die Anschaffung von Maschinen und Einrichtungen, für die Anschaffung und technische Verwertung der Sachanlagen oder für die Anschaffung von immateriellem Anlagevermögen genutzt werden.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist bereit, Ihnen bei dem Garantieabschluss im Rahmen des Programms COVID II oder im Rahmen der M-Garantie zu helfen.

Kurzarbeit

Eine der Kernmaßnahmen für die Unterstützung der Unternehmer ist die Einführung der sog. „Kurzarbeit“ für die Firmen, die durch die gegenwärtigen Maßnahmen betroffen wurden. Der Staat wird einen Beitrag auf die volle oder teilweise Bezahlung der Lohnersatzleistungen in Höhe von 50 bis 80 % der ausgezahlten Lohnersatzleistung gewähren. Im Rahmen des Programms Antivirus stellte das Ministerium für Arbeit und Soziales die Szenarien A - E vor, die auf Grund der beim Unternehmer eingetretenen Situation für die Festsetzung der Höhe des staatlichen Beitrages maßgeblich sein werden.

Maßnahmen für die Unterstützung der selbständig tätigen Personen

Für die selbständig erwerbstätigen Personen (SEP), die wegen der Sicherstellung der Pflege um ihre Kinder zurzeit zu Hause bleiben mussten, genehmigte die Regierung einen Finanzbeitrag (das sog. Pflegegeld) in Höhe von 424 CZK / pro Tag, also knapp 14.000 CZK monatlich, und zwar allen solchen Personen (SEP), die sich um die Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren kümmern, und zwar unter der Bedingung, dass das zweite Familienmitglied das Pflegegeld nicht in Anspruch nimmt.

Die SEP als Versicherungsbeitragszahler können immer, d.h. nicht nur während des nationalen Notstandes, um die Änderung der Vorauszahlungen, eventuell die Stundung der Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Der Verzicht auf Säumniszuschläge an Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträgen kann ebenfalls beantragt werden.

Zu dem neusten Maßnahmenvorschlag für die Unterstützung der selbständig erwerbstätigen Personen gehört die Aussetzung der elektronischen Evidenz der Erlöse (EEE), auf dessen Grund die aus dieser Evidenz stammenden Pflichten seitens des Staates nicht eingetrieben werden, und zwar sowohl zu der Zeit des nationalen Notstandes, als auch drei Monate nach dem Ende des nationalen Notstandes.

Maßnahmen im steuerlichen Bereich

Weiter bereitete das Finanzministerium das sog. Freistellungs- und Stabilisationspaket vor. Die Körperschafts- und Einkommenssteuererklärungen, die gewöhnlich spätestens bis zum 01.04.2020 abgegeben werden sollen, können ohne Androhung jedweder Sanktionen bis zum 01.07.2020 abgegeben werden. Es ist dessen ungeachtet immer möglich, die Steuererklärungen in der ursprünglichen Frist abzugeben, wobei die Steuerüberschüsse in einer Frist von 30 Tagen zurückgezahlt werden.

Wir weisen darauf hin, dass sich diese Erleichterungen nicht auf die Mehrwertsteuererklärungen und auf die Mehrwertsteuerzahlung beziehen. Sie beziehen sich nur auf eventuelle spätere Abgabe der Kontrollmeldungen.

Die oben angeführten Maßnahmenvorschläge werden seitens der Regierung um weitere Maßnahmen des Finanzministeriums im Rahmen des sog. Freistellungs- und Stabilisationspaket II. erweitert. Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

  • Allgemeiner Erlass der Körperschafts- und Einkommens-steuervorauszahlung im Juni 2020;
  • Terminaufschub für die Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung auf den 08.2020. Erlassen werden gleichzeitig sämtliche Strafen für die verspätete Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung oder für die zu spät erstattete Grunderwerbsteuer oder für die zu spät bezahlte Grunderwerbsteuervorauszahlung, und zwar bei allen Grunderwerbsteuererklärungen mit der Abgabefrist im Termin vom 31.03.2020 bis zum 31.07.2020; und
  • Einführung des Institutes der Rückwirkung des steuerlichen Unternehmer können nunmehr in Form einer nachträglichen Steuererklärung den für das Geschäftsjahr 2020 entstandenen Verlust rückwirkend gegenüber den in den Jahren 2018 und 2019 bemessenen Besteuerungsgrundlagen geltend machen, und somit eine Steuerrückzahlung von der Finanzverwaltung verlangen.