Aktuelle rechtliche Lage der grenzüberschreitenden Arbeitnehmer (sogenannte Grenzgänger/Berufspendler)

Stand: 01.05.2020

Grenzgänger/Berufspendler im Sinne der gegenwärtig anwendbaren Regelung zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihren ständigen Wohnsitz in einem Staat haben, während ihr Arbeitsplatz in einem anderem angrenzenden Staat liegt, und daher sie Staatsgrenzen überschreiten, um zur Arbeit zu pendeln.

Seit Anfang der Corona-Krise betrachtet die tschechische Regierung Grenzgänger/Berufspendler als eine besondere Gruppe von wirtschaftlich tätigen Personen bei denen das Risiko der Ansteckung höher als bei anderen Personen ist. Daher gibt es nach wie vor eine Sonderregelung für sie.

Nach dem Beschluss der tschechischen Regierung Nr. 443 über die Ergreifung einer Krisenmaßnahme sind am 27.04.2020, 00:00 Uhr neue Regeln für die Gruppe der Grenzgänger/Berufspendler in Kraft getreten.

Nach der gegenwärtig gültigen Regelung unterscheidet man in zwei Kategorien der Pendler (A und B).

In die Kategorie A gehören Berufspendler, die im Rahmen folgender Bereiche tätig sind:

  • Gesundheitswesen;
  • Sozialwesen;
  • integrierte Rettungssysteme; und
  • Arbeitnehmer von Gesellschaften, die in dem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind.

Für die Pendler in der Kategorie A gilt nicht die obligatorisch angeordnete Quarantäne nach ihrer Einreise in das Gebiet der Tschechischen Republik.

Wenn der Aufenthalt im Ausland jedoch 14 Tage überschreitet, müssen diese Berufspendler eine obligatorische Quarantäne durchlaufen, es sei denn, sie legen bei der Einreise eine Bestätigung über die Durchführung eines negativen PCR-Tests vor (auf dem Formular des Innenministeriums) Die Gültigkeit des Tests ist max. 4 Tage und der Test wird auf eigene Kosten des betroffenen Berufspendlers durchgeführt.

Bei diesen Personen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Bestätigung für grenzüberschreitende Arbeitnehmer über ihre Arbeit in den oben erwähnten Bereichen; und
  • wenn sie für weniger als 14 Tage in ein Nachbarland reisen - eine diplomatische Notiz der Botschaft des Ziellandes -, ist es ausreichend, eine Kopie des Dokuments mitzuführen.

In die Kategorie B gehören Berufspendler/Grenzgänger, die regelmäßig und zum Zweck der Arbeitsleistung in einem Nachbarstaat die Staatsgrenzen der Tschechischen Republik (nach außen und zurück) überschreiten.

Nach der gegenwärtigen Regelung gilt für solche Berufspendler/Grenzgänger eine Verpflichtung, sich unmittelbar nach der Einreise in die Tschechische Republik telefonisch an die regionale Gesundheits- (Hygienestation) zu wenden, die für den Wohnort oder den angegebenen Aufenthalt zuständig ist, und die 14-tägige Quarantäne durchzulaufen nicht, falls:

  • sie bei der Einreise eine Bestätigung über die Durchführung eines negativen PCR-Tests auf dem Formular des Innenministeriums vorlegen, wobei das Testergebnis nicht älter als 4 Tage sein darf.

    Gleichzeitig, bei der anschließenden Überschreitung der Staatsgrenze in die Tschechische Republik, die 30 Tage nach Einreichung des ersten oder eines folgenden RT-PCR-Tests erfolgen würde, muss der Berufspendler/Grenzgänger eine Bestätigung über die Durchführung eines negativen PCR-Tests vorlegen, der nicht älter als 4 Tage ist – sie müssen sich also regelmäßig alle 30 Tage testen lassen (keine Schnelltest sind zugelassen).

sie bei der Einreise eine Bestätigung über die Durchführung eines negativen PCR-Tests auf dem Formular des Innenministeriums (das Formular finden Sie beigefügt in der Anlage) vorlegen, wobei das Testergebnis nicht älter als 4 Tage sein darf.

Ein PCR-Test kann auch innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise in die Tschechische Republik durchgeführt werden. Die Grenzgänger/Berufspendler sind jedoch verpflichtet, diese Tatsache ihrer regionalen Hygienestation zu melden.

Für Berufspendler/Grenzgänger, die sich nicht der vorgeschriebenen Quarantäne unterziehen, gilt ein umfangreicheres Verbot der Freizügigkeit innerhalb der Tschechischen Republik für 14 Tage ab jeder Einreise, mit Ausnahme von Arbeitsreisen, Reisen, die zur Beschaffung der Grundbedürfnisse erforderlich sind, Reisen zum Arzt und Reisen für dringende offizielle Angelegenheiten, Reisen zurück zu ihrem Wohnort oder Beerdigungen.

Berufspendler/Grenzgänger dürfen auch weiter als 100 km von der Staatsgrenze entfernt reisen. Wenn sie jedoch weiter als 100 km fahren, können sie für diese Reise nur die wichtigsten offenen Grenzübergänge mit einem 24/7-Regime nutzen. Pendler, die auf eine Distanz von weniger als 100 km von der Staatsgrenze reisen, können weiterhin die sogenannten Pendlerübergänge nutzen (diese sind von 5:00 bis 23:00 Uhr geöffnet). Wenn sich eine Person nicht im Regime der "Grenzgänger/Berufspendler" befindet, kann sie keine Grenzübergänge für Pendler nutzen.

Die Berufspendler/Grenzgänger müssen auch ein Zertifikat für grenzüberschreitende Pendler von dem Arbeitgeber an der Grenze vorlegen.

Im Falle jeglicher Fragen betreff. der rechtlichen Lage der grenzüberschreitenden Arbeitnehmer, bitte wenden Sie sich an Herrn Mgr. Filip Turčáni LL.M. ( E-Mail-Adresse: turcani@saxinger.com).