Allianz: Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich über die grenzüberschreitende Datenverarbeitung

Das Handels- und Kooperationsabkommen

Die wichtigste Bestimmung des TCA zum Datenschutz sieht vor, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum von vier Monaten ab dem Ende der Übergangszeit (1. Januar 2021) ohne weitere Garantien von der EU in das Vereinigte Königreich übertragen werden dürfen. Auch vereinbart wurde, dass diese viermonatige Frist automatisch um weitere zwei Monate verlängert wird, sofern sich weder die EU noch Großbritannien anderweitig erklärt.

Angemessenheitsbeschluss

Ein Angemessenheitsbeschluss ist eine formelle Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 DSGVO, welche bestätigt, dass ein Drittland über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt, wie es von der DSGVO gefordert wird. Großbritannien bemüht sich gegenwärtig um den Erhalt eines solchen Angemessenheitsbeschlusses. Der Angemessenheitsbeschluss führt dazu, dass personenbezogene Daten von der EU (inklusive Norwegen, Liechtenstein und Island) in das Drittland ohne weitere Schutzmaßnahmen übertragen werden können. Sobald die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss erlässt, endet die mit dem TCA vereinbarte Übergangsphase. 

Alternativlösungen

Die britische Datenschutzbehörde (das Information Commissioner's Office), wies darauf hin, dass Unternehmen sich während der Übergangsphase auch darauf vorbereiten sollten, alternative Datenübertragungsmechanismen zu installieren für den Fall, dass kein Angemessenheitsbeschluss ergehen sollte. Die Datenübertragungsmechanismen, die eine alternative Lösung bieten können, sind in den Artikeln 46 bis 50 der DSGVO festgelegt. Diese Bestimmungen regeln die generellen Anforderungen der Übertragung personenbezogener Daten vom EWG in ein Drittland, d.h. ein Land außerhalb des EWG. Die Einstufung des UK als Drittland ist durch die vereinbarte Übergangsphase verschoben.

Weitere Kooperation

Die EU und das Vereinigte Königreich haben außerdem vereinbart, auf bilateraler und multilateraler Ebene in Datenschutzfragen durch Erfahrungsaustausch und Kriminalitätsbekämpfung zusammenzuarbeiten. In Bezug auf den Ort der Datenspeicherung einigten sich beide Parteien, dass keiner von ihnen die Speicherung oder Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem Hoheitsgebiet verlangt.



Autor: Michael M. Pachinger