Wichtige Änderungen im Steuerrecht

Zum 1. Januar 2013 sind grundsätzliche Änderungen des tschechischen Steuerrechts in Kraft getreten. Ziel der Reform ist es, die Defizite der öffentlichen Haushalte zu senken. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Mehrwertsteuersätze erhöht
Die Mehrwertsteuersätze wurden zum 1. Januar 2013 um einen Prozentpunkt erhöht. Der Regelsteuersatz beträgt damit neu 21 %, der ermäßigte Steuersatz neu 15 %. Ab 2016 soll ein Mehrwertsteuereinheitssatz in Höhe von 17,5 % gelten.

Anhebung der Grunderwerbssteuer
Auch die vom Verkäufer zu zahlende Grunderwerbssteuer wurde um einen Prozentpunkt erhöht und beträgt nun 4 % des Kaufpreises bzw. des gutachterlich festgestellten Immobilienwertes.

Neue Pflichten im Registrierungsverfahren
Steuerpflichtige Personen müssen bei einer Steuerregistrierung sämtliche Bankkonten angeben, die für die wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Die Konten des Steuerzahlers (dies gilt auch für bestehende Steuerzahler) werden dann auf dem Steuerportal in einem „Register der Mehrwertsteuerzahler“ veröffentlicht. Der Steuerzahler kann jedoch bestimmen, welche Konten entsprechend veröffentlicht werden.

Informationen über die Zuverlässigkeit einzelner Steuerzahler
Auch Informationen über die Zuverlässigkeit einzelner Steuerzahler werden seit 1. Januar 2013 auf dem Steuerportal in dem „Register der Mehrwertsteuerzahler“ veröffentlicht. Der Steuerverwalter kann einen Steuerzahler als sog.
„unzuverlässigen Steuerzahler“ einstufen, wenn dieser grob seine Steuerpflichten verletzt. Hierbei sollte sich vor allem um eine Pflichtverletzung

  • bei Abgabe der Steuererklärung (wenn die Steuer in der Höhe von mindestens 500.000,- CZK ohne Nebenkosten auf Grund der Pflichtverletzung bemessen oder nachträglich bemessen wird),
  • beim Begleichen der Steuerschuld (im Falle eines Rückstandes für mindestens 3 aufeinander folgende Monate in Höhe von mindestens 10 Millionen CZK ohne Nebenkosten),
  • bei der Mitwirkung bei einer Steuerprüfung oder bei .berprüfung der in der Steuererklärung oder anlässlich der Steuerregistrierung angegebenen Daten (wenn die Steuer in der Höhe von mindestens 500.000,- CZK ohne Nebenkosten auf Grund der Pflichtverletzung bemessen oder nachträglich bemessen wird) handeln.

Es sollte sich daher immer um schwerwiegende Verletzungen handeln. Gegen den Beschluss des Steuerverwalters ist eine Berufung innerhalb einer Frist von 15 Tagen zulässig. Der Steuerzahler kann den Steuerverwalter um Aufhebung des Beschlusses ersuchen, dass er kein unzuverlässiger Zahler ist. Dies ist jedoch erst nach Ablauf eines Jahres möglich, nachdem der ursprüngliche Beschluss rechtskräftig geworden ist. Auch diese Informationen werden auf dem Steuerportal veröffentlicht. Die Liste der unzuverlässigen Steuerzahler wird im „Register der Mehrwertsteuerzahler“ erstmalig nach Ablauf des ersten Quartals 2013 veröffentlicht. Etwaige Geschäftspartner der sog. unzuverlässigen Steuerzahler haften dafür, dass der Lieferant die Steuer ordnungsgemäß abführt. Ansonsten muss der Auftraggeber selbst diese Steuer entrichten. Die Veröffentlichung im Register ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Geschäftspartners.
In diesem Zusammenhang bieten Unternehmen neue Dienstleistungen wie z.B. das Monitoring der Liste der unzuverlässigen Steuerzahler an.

Autor: Anna Ulrychová