Wesentliche Änderungen in der rechtlichen Regelung der Gründung einer tschechischen GmbH

Hintergrund
Das Europäische Gesellschaftsrecht spielt eine wichtige Rolle im Binnenmarkt. Die Tschechische Republik als einer der Mitgliedstaaten der EU verfügt zwar nach wie vor über ihr eigenes Gesellschaftsrecht, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen werden jedoch mit der Zeit abgeändert, um sie in Einklang mit den Richtlinien und Verordnungen der EU zu bringen. Die Harmonisierung des Europäischen Gesellschaftsrechts betrifft verschiedene Aspekte einer Gesellschaft. Dazu gehören beispielsweise die Mindestvorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, die Offenlegung von Zweigniederlassungen, Verschmelzungen und Spaltungen, weitere zusammenhängende Bereiche wie Rechnungslegung etc.. Nachstehend dürfen wir kurz einige der wesentlichen Änderungen der rechtlichen Regelung der Gründung einer tschechischen GmbH erläutern.

Antrag auf die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister
Der Antrag auf die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ist auf einem Sonderformular zu stellen. Das Formular steht am Server http://www.justice.cz zur Verfügung und kann in diesem System auch ausgefüllt und anschließend entweder in einer Urkundenform oder in elektronischer Form beim zuständigen Registergericht eingereicht werden. Mit dem Antrag sind auch die Urkunden die den Nachweis der über die in das öffentliche Handelsregister einzutragenden Tatsachen belegen und weiters jene Urkunden, die in die Urkundensammlung zu hinterlegen sind.

Möglich ist nun auch den Antrag durch einen Notar nach den Bestimmungen der § 108 - 118 des Gesetzes über öffentliche Register der juristischen und natürlichen Personen erledigen lassen. Hier führt der Notar die Eintragung in das öffentliche Register nach Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen mittels elektronischem Fernzugriff durch.

Abschaffung der Gebühr für die Ersteintragung
Derzeit ist davon auszugehen, dass die Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Gerichtsgebühr für die erste Eintragung in das Handelsregister befreit werden. Derzeit besteht die Verpflichtung, zusammen mit der Stellung des Antrags auch die Gebühr in der Höhe von CZK 6.000,- für die Ersteintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim Gericht zu entrichten. Erwartet wird eine Senkung der Gründungsgebühren von CZK 11.300,- auf CZK 2.700,- (ungefähr EUR 100,-) wenn die Eintragungen durch einen Notar durchgeführten Eintragungen. Die Mit dieser Novelle soll der Initiative der Europäischen Kommission zur Abschaffung der Hindernisse bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten für alle Unternehmen entgegenkommen werden.

Fazit
Für zahlreiche ausländische Unternehmen ist eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit aufwendig und schwierig, deswegen gründen viele Unternehmen Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten. Durch die Vereinfachung der Eintragungen schafft die Tschechische Republik bessere Rahmenbedingungen für neue Unternehmen und insbesondere für klein und mittelständische Betriebe.

Autorin: Tereza Mašková