Novelle des Arbeitsgesetzbuchs

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuches führt eine Reihe von Änderungen in die tschechische Arbeitsgesetzgebung ein. Die Novelle präzisiert einige Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches, die sich in der Praxis als problematisch zeigten. Da es sich um eine verhältnismäßig umfassende Novelle handelt, erhalten Sie anbei Informationen über die wesentlichsten Änderungen, die die Novelle im Bereich des Urlaubs, des gemeinsam genutzten Arbeitsplatzes und der Zustellung von arbeitsrechtlichen Dokumenten regelt.

Urlaub

Zwecks einer gerechteren Inanspruchnahme des Urlaubs führt die Novelle die Umrechnung des Urlaubs auf Stunden ein. Während die Bemessung des Grundurlaubs nach der Bestimmung des § 212, AGB, in Wochen bleibt und die Mindesturlaubsdauer auch weiterhin 4 Wochen betragen wird, steht laut der novellierten Fassung der Bestimmung des § 213, AGB, dem Arbeitnehmer unter der Voraussetzung, dass er seine Arbeit ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber  in dem gegenständlichen Kalenderjahr für die Dauer von 52 Wochen im Umfang der festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit verrichtete, Urlaub für das Kalenderjahr nach der festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit, die durch die Bemessung des Urlaubs multipliziert wird, auf den der Arbeitnehmer in dem gegenständlichen Kalenderjahr Anrecht hat. Das Recht auf einen Urlaub ist dann im Ergebnis in Stunden ausgedrückt, jedoch bei der Beibehaltung der Anforderung, dass der Urlaub von der Bemessung in Wochen abgeleitet wird.

Bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer, bei dem seine Arbeitszeit 40 Stunden beträgt, der bei dem Arbeitgeber im Rahmen von 52 Wochen im Kalenderjahr insgesamt 2.089 Stunden arbeitete und der in seinem Arbeitsvertrag einen vereinbarten Urlaub in der Dauer von vier Wochen hat, wäre dann die Berechnung des Urlaubs wie folgt:

40 (wöchentliche Arbeitszeit) x 4 (Bemessung des Urlaubs) = 160 Stunden.

Anpassungen sind bei Vollzeit- und Teilzeit- Arbeitsverhältnissen bei Arbeitnehmern durchzuführen, die kürzer oder länger als 52 Wochen für den Arbeitgeber gearbeitet haben.

Gemeinsam genutzter Arbeitsplatz

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs führt ebenfalls ein neues Institut des sog. gemeinsam genutzten Arbeitsplatzes ein, und zwar zwecks der Ermöglichung einer besseren Vereinbarkeit des Arbeits- und Familienlebens und zwecks der Erhöhung der Flexibilität von Arbeitsverhältnissen.

Der Arbeitgeber kann somit mit zwei oder mehreren Arbeitnehmern mit einer kürzeren Arbeitszeit und mit dergleichen Arbeitsart Vereinbarungen schließen, auf deren Grund diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit im gegenseitigen Einvernehmen auf die Art und Weise alleine verteilen können, damit jeder von ihnen auf Grund eines gemeinsamen Arbeitszeitplanes die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit erfüllt. Die Gesamtarbeitszeit darf dabei die Arbeitszeit nach der Bestimmung des § 79, Arbeitsgesetzbuch, nicht überschreiten.

Die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz gemeinsam nutzen, muss in der Schriftform sein. Es ist möglich, diese im Rahmen des Arbeitsvertrags abzuschließen. Diese Vereinbarung kann jederzeit durch beide Parteien schriftlich gekündigt werden, und zwar auch ohne Anführung von Gründen mit einer 15-tägigen Kündigungsfrist.

Zustellung von Schriftstücken vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber muss nach der alten Bestimmung des § 334, AGB, die Schriftstücke, die die Entstehung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen und weitere aufgezählte arbeitsrechtliche Dokumente dem Arbeitnehmer zu eigenen Händen zustellen. Er musste früher nachweisen, dass es nicht möglich war, dem Arbeitnehmer die Schriftstücke zu eigenen Händen auf dem Arbeitsplatz, in seiner Wohnung oder an einem anderen Ort, an dem der Arbeitnehmer übelicherweise anzutreffen ist, oder mittels elektronischer Kommunikation zuzustellen und erst dann, nachdem der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass das nicht möglich war, konnte er die Schriftstücke mittels eines Postdienstleistungsbetreibers an den Arbeitnehmer zustellen lassen.

Die Novelle setzt dann fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Schriftstücke zu eigenen Händen auf dem Arbeitsplatz zustellt; wenn es nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber das Schriftstück zu eigenen Händen des Arbeitnehmers auf eine der oben angeführten Art zustellen. Gleichzeitig wird die Pflicht des Arbeitnehmers neu festgesetzt, dem Arbeitgeber seine aktuelle Zustelladresse schriftlich mitzuteilen, außerdem ändert die Novelle die Frist der Zustellungsfiktion in dem Fall, wenn der Arbeitnehmer das Schriftstück bei der Post nicht abholt, und zwar von 10 Arbeitstagen auf 10 Kalendertage. Es wird auch auf die Pflicht des Arbeitgebers verzichtet, einen schriftlichen Vermerk über die Belehrung des Arbeitnehmers über die Folgen der Verweigerung der Übernahme des Schriftstücks durchzuführen.

Gerne werden wir Sie auch individuell über die neuesten Änderungen des Arbeitsgesetzbuches informieren – zögern Sie nicht, uns darauf anzusprechen.



Autor: Jan Lerch
Autor: Jan Hubálek
Autor: Eva Watson