Arbeitnehmermangel in der Tschechischen Republik – Hilft die Änderung des Beschäftigungsgesetzes?

Bedenkliche Geschäftspraktiken
Die Arbeitslosenquote in der Tschechischen Republik sinkt auf den niedrigsten Stand seit 1989. Nach Zahlen von EUROSTAT liegt sie bei nur 3,3 % (Daten für März 2017), was den niedrigsten Wert aller Mitgliedstaaten der EU bedeutet. Es gibt jedoch eine immer größere Nachfrage nach Arbeitskräften. Ungeachtet dessen hat das Abgeordnetenhaus den Entwurf über die Änderung des Beschäftigungsgesetzes Nr. 435/2004 Slg. verabschiedet, der die Anforderungen an die sog. Arbeitsagenturen (gesetzliche Bezeichnung eines Arbeitsvermittlers) verschärfen soll.

Änderungen des Beschäftigungsgesetzes
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Kaution von CZK 500.000,00, die die Arbeitsagentur bei der Generaldirektion des Arbeitsamtes hinterlegen muss, um die Bewilligung zur Arbeitskräfteüberlassung erhalten zu können. Die Personen, die bereits über die Bewilligung verfügen, müssen die Kaution binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes hinterlegen. Die Kaution soll unseriöse Arbeitsagenturen eliminieren, die bspw. ihre Mitarbeiter innerhalb eines Monats dem gleichen Unternehmen über mehrere verbundene Arbeitsagenturen überlassen, sodass der Lohn bei jeder einzelnen Arbeitsagentur unterhalb der Grenze bleibt, ab der aus dem Verdienst die Beiträge zu Sozial- und Krankenversicherung abgeführt werden müssen.

Darüber hinaus verschärft das Gesetz die Sanktionen für die Verletzung der Pflichten im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung, es droht nunmehr eine Geldstrafe von bis zu CZK 5.000.000,00.

Damit eine juristische Person die Tätigkeit einer Arbeitsagentur ausüben kann, muss sie einen sog. „verantwortlichen Vertreter“ bestellen (eine natürliche Person, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die vorgeschriebe Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung mitbringt). Verantwortlicher Vertreter kann künftig nur mehr eine Person sein, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitsagentur steht oder die ihr vertretungsbefugtes Organ (z.B. ein Geschäftsführer) ist. Eine Person darf die Funktion des verantwortlichen Vertreters nur für jeweils eine Arbeitsagentur ausüben.

Es gibt jedoch auch eine positive Nachricht für die Arbeitsagenturen. Ab Inkrafttreten der Änderung des Beschäftigungsgesetzes kann die Bewilligung für die Arbeitskräfteüberlassung nach drei Jahren auf unbestimmte Dauer erteilt werden (derzeit ist die maximale Gültigkeitsdauer drei Jahre).

Fazit
Die Änderung des Beschäftigungsgesetzes bringt neue Plichten für die Arbeitsagenturen (vor allem die Hinterlegung der Kaution). Für Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesetzes drohen erhebliche Geldstrafen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für Sommer 2017 geplant.

Autor: Jan Hubálek