Rumänien: Neue Regelungen für im Handelsregister einzutragende Unternehmen

Hintergrund
Am 06.07.2017 wurde die Verordnung Nr. 1876/C/2017 des Justizministers betreffend der Genehmigung der einheitlichen europäischen Kennung für Unternehmen – EUID und des (neuen) Eintragungszertifikats erlassen.

Der Erlass der Verordnung des Justizministers bzw. dessen Inhalt, wurde durch die EU Richtlinie 2012/17/UE vorgegeben.

Sinn und Zweck sowie Inhalt der Verordnung
Sinn und Zweck der EUID ist die europaweite Identifizierung von Unternehmen durch einen entsprechenden Zugriff auf die nationalen Handelsregisterinformationen.

Dadurch wird nun jedem in das Handelsregister einzutragenden Unternehmen eine einheitliche europäische Kennung – EUID zugeteilt, aus der sowohl der Staat des Unternehmenssitzes als auch das Handelsregister und die Eintragungsnummer des Unternehmens hervorgehen.

Die Verordnung regelt dem Wortlaut nach, dass bereits bei der Gründung einer Gesellschaft automatisch eine EUID zugeteilt wird. Ein Hinweis über eine nachträgliche Zuteilung für bereits gegründete Unternehmen enthält die Verordnung Nr.1876/C/2017 des Justizministers nicht. Diese Unternehmen haben gemäß der Verordnung die Möglichkeit, eine entsprechende EUID zu beantragen.

Eine Sanktion für das Unterlassen einer entsprechenden Beantragung ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Des Weiteren wurde infolge der oben genannten Einführung der EUID-Nummer auch eine neue Vorlage des Eintragungszertifikats genehmigt, da nunmehr auch der EUID-Code obligatorisch auf dem Eintragungszertifikat der Unternehmen aufgeführt werden muss.

Fazit
Die vom Justizminister erlassene Verordnung Nr. 1876/C/2017 musste aufgrund der EU Richtlinie 2012/17/UE in nationales Recht umgewandelt werden. Die Einführung der einheitlichen europäischen Kennung für Unternehmen – EUID ist durchaus sinnvoll und dient sowohl der Transparenz als auch dem Vertrauen im Hinblick auf Investitionen in und Vertragsabschüsse mit rumänischen Unternehmen. Es bedarf jedoch noch weiterer Klarstellungen im Hinblick auf die genaue Modalität des Datenaustausches und der Situation der bereits im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Konsequenterweise sollte auch für diese Unternehmen die verpflichtende Zuteilung einer EUID erfolgen.

Autoren: Heinrich Nerlich & Helge Schirkonyer