Die kommerzielle Nutzung unbemannter Flugeräte in Tschechien

In Tschechien wurden keine gesonderten Gesetze verabschiedet und die Umsetzung der neuen Regelungen der EU erfolgte durch Anpassung der bereits geltenden Gesetze. Die wohl größte Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist die Registrierungspflicht. Die Registrierungspflicht gilt für alle Betreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, deren Betrieb Risiken für die Privatsphäre, die Gesundheit, den Schutz personenbezogener Daten, den Schutz vor rechtswidrigen Handlungen oder die Umwelt birgt. Der Betreiber muss eine Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde – Zivilluftfahrtbehörde (Úřad pro civilní letectví) einholen. Man darf kommerziell genutzte Luftfahrzeuge in einer „offenen“, „speziellen“ oder in geringem Umfang auch in einer „zulassungspflichtigen“ Betriebskategorie betreiben, solange alle Anforderungen an die konkrete Betriebskategorie erfüllt werden. Die Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn:

  • die Verkehrssicherheitsziele die Betriebsrisiken berücksichtigen;
  • die Kombination aus Minderungsmaßnahmen in Bezug auf die Betriebsbedingungen für die Durchführung des Betriebs erfüllt sind,
  • die Kompetenz des beteiligten Personals und die technischen Eigenschaften des unbemannten Luftfahrzeugs angemessen sind, und
  • der Betrieb den gültigen EU- und nationalen Vorschriften entspricht.

Mit der Einführung von U-Space in der Tschechischen Republik wird es nunmehr möglich sein, Flüge sicher durchzuführen, die nach den bisherigen Bestimmungen nicht möglich waren. Dies sind beispielsweise Flüge außerhalb der Sichtweite des Piloten oder autonome Flüge unbemannter Systeme. Dies wird ein wichtiger Wendepunkt sein, insbesondere für professionelle Drohnenbetreiber. U-Space in Tschechien wird in der Lage sein, den reibungslosen Betrieb von Drohnen aller Art über alle Kategorien (je nach Gewicht und Ausrüstung) in allen Betriebsumgebungen (z.B. auch Flüge in der Stadt und in Vororten) sicherzustellen, und zwar unabhängig von der Art des Luftraums (kontrolliert und unkontrolliert), ohne dass Beschränkungen für den Betrieb entstehen. Die Luftfahrtbeschränkungen in bestimmten Gebieten wie z.B. Flughäfen, Wohn-, Industrie- und Erholungsgebiete werden aber dennoch zu beachten sein; die maximale Flughöhe beträgt dann 120 Meter. Tschechien setzt grundsätzlich auf ein hohes Maß an Digitalisierung und Automatisierung. Mit der vollständigen Anpassung der Systeme ist jedoch erst im Jahre 2030 zu rechnen.



Autor: Monika Wetzlerová-Deisler