Der Grunderwerbsteuerträger in der Tschechischen Republik ist neu der Käufer

Zum 01.11.2016 wird in der Tschechischen Republik die Novellierung der gesetzlichen Senatsmaßnahme Nr. 340/2013 Sb., über die Grunderwerbsteuer, wirksam, die festlegt, dass der Grunderwerbsteuerträger immer der Erwerber des Eigentumsrechts an der Liegenschaft (im Falle eines Kaufvertrags also der Käufer) ist. Es handelt sich um eine Änderung der bisherigen Konzeption, nach welcher der Grunderwerbsteuerträger der Übertragende (der Verkäufer) war und der Erwerber der Bürge für die Steuereinzahlung war, sofern im Vertrag nicht vereinbart wurde, dass der Grunderwerbsteuerträger der Erwerber ist.

Die neue rechtliche Regelung betrifft alle Immobilienübertragungen, bei denen der Antrag auf die Einverleibung des Eigentumsrechts ins Liegenschaftskataster nach dem 31.10.2016 gestellt wird. Es ist also nicht mehr möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass der Übertragende (der Verkäufer) der Grunderwerbsteuerträger ist. Der Erwerber (der Käufer) ist gleichzeitig verpflichtet, die Steuererklärung zu verarbeiten und diese abzugeben.