Brexit – Was gilt im tschechischen Aufenthalts- und Arbeitsrecht?

Einreise und Aufenthalt

Zur Bestimmung der geltenden Vorschriften für in der Tschechischen Republik ansässige britische Staatsbürger muss festgestellt werden, ob der britische Staatsbürger vor oder nach dem Ende der Übergangsfrist, die am 31.12.202 geendet hat, in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eingetreten ist.

Bürger des Vereinigten Königreichs, die sich vor oder während der Übergangszeit legal im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhielten und / oder dort arbeiteten, unterliegen keiner Änderung in Bezug auf den Brexit. Diese Personen sind jedoch verpflichtet, vor Ablauf der Übergangszeit einen legalen Aufenthalt in der Tschechischen Republik nachzuweisen. Die Beweislast liegt beim britischen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik. In der Praxis muss der britische Staatsbürger einen Arbeitsvertrag, einen Mietvertrag usw. vorlegen, aus dem hervorgeht, dass das Vertragsverhältnis vor dem Ende der Übergangszeit begonnen hat. Diese Kategorie britischer Staatsbürger soll dazu noch eine Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt oder eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Erwerbstätigkeit

Ein britischer Staatsbürger, der vor Ablauf der Übergangszeit in die Tschechische Republik entsandt wurde, erhält eine Arbeitserlaubnis, die vom zuständigen Arbeitsamt ausgestellt wird.

Ein britischer Staatsbürger, der zur Arbeit in die Tschechische Republik regelmäßig pendelt (sogenannter Grenzgänger/Pendler), muss beim zuständigen Arbeitsamt eine Bescheinigung beantragen. Wenn ein solcher britischer Staatsbürger beschließt, sich in der Tschechischen Republik niederzulassen, wird eine Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt verlangt.

Ein britischer Staatsbürger, der bereits eine vorübergehende oder dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in der Tschechischen Republik besitzt, soll seine Aufenthaltskarte im Zeitraum von August 2021 bis August 2022 gegen eine biometrische Aufenthaltskarte austauschen.

Ein britischer Staatsbürger, der für längere Zeit in der Tschechischen Republik arbeiten, studieren oder bleiben möchte, wird als Drittstaatsangehöriger angesehen, d. h. ein solcher britischer Staatsbürger muss die entsprechende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei der tschechischen Botschaft im Ausland einholen.

Britische Staatsbürger, die erst nach Ablauf der Übergangszeit zum ersten Mal in das tschechische Hoheitsgebiet einreisen, erhalten ähnlich wie Staatsangehörige von Drittstaaten eine langfristige Aufenthaltserlaubnis. Eine langfristige Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck der Arbeitsausübung, des Studiums, der Familienzusammenführung, für Geschäftszwecke usw. erteilt werden.

Das Gesetz zur Änderung des tschechischen Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik wird derzeit im Parlament verhandelt. Es ist zu erwarten, dass die Änderungen in diesem Jahr verabschiedet werden. Sobald das Änderungsgesetz endgültig verabschiedet wird, werden wir Sie informieren.

Es muss noch hinzugefügt werden, dass das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigtem Königreich und Nordirland bestimmte Formen der beruflichen Mobilität für geschäftliche Zwecke regelt, nämlich:

  • Den Transfer von Mitarbeitern in Rahmen eines Unternehmens mit Sitz in der EU / Großbritannien, um für den Zeitraum von max. 3 Jahren in einem verbundenen Unternehmen mit Sitz in Großbritannien / EU zu arbeiten (sogenannte konzerninterne Übernehmer).
  • die Mobilität von "vertraglichen Auftragnehmern" oder "unabhängigen Experten".
  • "Geschäftsbesuche" für Personen, die keine Dienstleistungen anbieten, bezüglich der Einreise, Kurzaufenthalte und die Durchführung bestimmter Aktivitäten.

Obwohl das Handels- und Kooperationsabkommen die Bedingungen für den Eintritt beider Parteien in den Arbeitsmarkt den nationalen Vorschriften unterwirft, enthält es detaillierte Regeln für die Koordinierung der sozialen Sicherheit.

Die Vereinbarung bietet allen Personen, die den Bestimmungen der Vertragsparteien unterlegen haben oder unterliegen, Zugang zu bestimmten Sozialleistungen. Gleichzeitig wird die Bedingung festgelegt, dass das Abkommen nur für Personen in der sogenannten grenzüberschreitenden Situation gilt, d.h. in einer Situation, die sowohl ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU einerseits als auch das Vereinigte Königreich andererseits umfasst. Personen, deren Situation in jeder Hinsicht ausschließlich auf nur eine Vertragspartei der Vereinbarung beschränkt ist, unterliegen nicht den Bestimmungen des Abkommens.

Das Handels- und Kooperationsabkommen regelt den Zugang zu Kranken- und Mutterschaftsleistungen, allen Arten von Renten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Familienleistungen, Leistungen der Langzeitpflege und einige andere Leistungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Gewährung von solchen Leistungen ausschließlich den nationalen Vorschriften beider Parteien unterliegt, nicht dem Abkommen



Autor: Monika Wetzlerová-Deisler