Änderungen im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der juristischen Personen in der Tschechischen Republik

Am 01.12.2016 tritt die Novelle des Gesetzes Nr. 418/2011 Sb., über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Personen („ZTOPO“) und über die Verfahren gegen die juristischen Personen, in Kraft, die grundsätzliche Veränderungen in die Konzeption strafrechtlicher Verantwortlichkeit der juristischen Personen bringt.

Während juristische Personen gemäß der ursprünglichen Fassung des im Jahre 2011 angenommenen Gesetzes nur für strafbare Handlungen verantwortlich waren, die taxativ in der Bestimmung § 7 ZTOPO aufgezählt sind, wurde nun ein völlig entgegengesetztes Prinzip gewählt, wann die juristischen Personen für alle strafbaren Handlungen verantwortlich sind, ausgenommen die in der Bestimmung § 7 ZTOPO. Es ist also tatsächlich zur Erweiterung des Bereichs von strafbaren Handlungen, die der juristischen Person zu Last gelegt werden, auf Mehrfaches gekommen. Nach der Novellierung der Vorschrift fällen also fast alle strafbaren Handlungen wirtschaftlicher und eigentumsrechtlicher Beschaffenheit unter die Aufzählung der Straftaten juristischer Personen (neu z. B. Unterschlagung, Fremdvermögenverwaltungspflichtverletzung, Gläubigerschädigung, Gläubigerbegünstigung, aber auch die Verletzung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren doppelter Nutzung und von Wehrmaterial; von anderen strafbaren Handlungen führen wir noch die unbefugte Personaldatenbehandlung an).

In der ZTOPO-Fassung nach der Novellierung sind juristische Personen für strafbare Handlungen verantwortlich, die durch

  • ihr vertretungsbefugtes Gesellschaftsorgan,
  • führende Personen,
  • andere Personen, die den beherrschenden Einfluss ausüben,
  • die Mitarbeiter bei deren Arbeitsaufgabenerfüllung,

begangen worden sind.

Für den Fall der strafbaren Handlungen der Mitarbeiter bei der Erfüllung von ihren Arbeitsaufgaben ist die juristische Person für die strafbare Handlung nur dann verantwortlich, wenn die Mitarbeiter auf Grund der Anweisungen eines Gesellschaftsorgans der juristischen Person oder der unter a) – c) angeführten Personen gehandelt haben oder wenn keine Maßnahmen zur Verhütung von einer solchen strafbaren Handlung der Mitarbeiter (compliance) getroffen wurden und wenn keine ausreichende Kontrolle zur Verhütung von einer solchen strafbaren Handlung der Mitarbeiter durchgeführt wurde.

Eine starke Änderung, die die ZTOPO-Novelle mitgebracht hat, ist die Möglichkeit der juristischen Person, sich der Verantwortlichkeit für eine strafbare Handlung zu entledigen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen hat, die für die Gesellschaft zumutbar sind, damit sie die Begehung der Straftat durch die unter a) – d) angeführten Personen verhütet. Eine nähere Spezifikation des Begriffs „alle Anstrengungen“ bringt wahrscheinlich erst gerichtliche Erläuterung mit.