Gesetzliche Änderung der Karenzzeit bei Arbeitnehmern

Mit dem Gesetz Nr. 32/2019 Sb., das in der Gesetzessammlung am 07.02.2019 veröffentlicht wurde, wurde das tschechische Arbeitsgesetzbuch Nr. 262/2006 Sb., in gültiger Fassung und einige anderen Gesetze geändert. Die Änderung betrifft die sog. Karenzzeit, also die Zeit, in der arbeitsunfähige Arbeitnehmer kein Recht weder auf eine Gehalts-/Lohnentschädigung, noch auf das Krankengeld haben.

Die grundlegende Änderung ist durch die Aufhebung eines Teils des Textes in der Bestimmung des § 192 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches, durchgeführt worden, konkret handelte es sich um die Bestimmung, dass kein Gehalt-/Lohnersatz den Arbeitnehmern während der ersten drei Tage ihrer Arbeitsunfähigkeit zusteht.

Das Gesetz Nr. 32/2019 Sb. ist am 01.07.2019 in Kraft getreten.

Gemäß Artikel II. des Gesetzes Nr. 32/2019 Sb., bezieht sich diese Aufhebung nur auf die am 01.07.2019 und später entstandenen Arbeitsunfähigkeiten. Das bedeutet, dass falls die Arbeitsunfähigkeit am 30.06.2019 entstanden ist, der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gehalt-/ Lohnersatz erst vom 03.07.2019 haben wird. Falls aber die Arbeitsunfähigkeit am 01.07.2019 entstehen wird, wird der Arbeitnehmer bereits ab diesem Tag Anspruch auf Lohnersatz haben.