Spanien: Der Verkauf von SPVs für Photovoltaikanlagen ist von der Körperschaftsteuer befreit: neue Änderung des Kriteriums durch das spanische Finanzministerium

Durch die verbindliche Auskunft V2200-23 hat die Generaldirektion für Steuern des spanischen Finanzministeriums ihre Kriterien erneut geändert: Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Anteilen an Projektgesellschaften (SPVs), die sich der Entwicklung von Photovoltaikanlagen widmen, sind von der Körperschaftsteuer (IS) befreit, auch wenn mit dem Bau der Anlage noch nicht begonnen wurde oder die entsprechenden Genehmigungen noch nicht vorliegen (d.h. vor dem ready to build, RTB).

Befreiung von Veräußerungsgewinnen aus der Übertragung von Anteilen bei der Körperschaftsteuer

Wenn ein Unternehmen seine Anteile an einer Tochtergesellschaft veräußert (Share Deal), kann es einen Gewinn erzielen (aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und der damals getätigten Investition), der im Prinzip bei der Körperschaftsteuer des ersten Unternehmens besteuert werden müsste. Dieser höhere Wert der übertragenen Anteile, der durch den Verkauf entsteht, entspricht jedoch im Allgemeinen den Gewinnen, die bei der Tochtergesellschaft bereits besteuert wurden, so dass die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eine Doppelbesteuerung bedeuten würde.

So sind nach dem Körperschaftsteuergesetz Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Tochtergesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Gewinne können den ausdrücklichen Rücklagen der Tochtergesellschaft entsprechen (Gewinne, die die Tochtergesellschaft tatsächlich erwirtschaftet hat und die im Rahmen ihrer IS besteuert wurden) oder den stillen Reserven (ein höherer Wert der Anteile, der noch nicht realisiert wurde, der aber in der Regel auf die Erwartung künftiger Gewinne für die Tochtergesellschaft oder auf einen nicht bilanzierten Goodwill zurückzuführen ist). Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auf die ausdrücklichen und stillen Reserven.

SPVs von Photovoltaikprojekten als Vermögensgesellschaften (oder nicht)

Handelt es sich bei der zu übertragenden Tochtergesellschaft hingegen um eine vermögensverwaltende Gesellschaft (d. h. eine Gesellschaft, deren Aktiva nicht hauptsächlich einer bereits begonnenen wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind), ist nur der den ausdrücklichen Rücklagen der Tochtergesellschaft entsprechende Veräußerungsgewinn von der IS befreit.

Dies ist besonders problematisch, wenn es sich bei der zu übertragenden Tochtergesellschaft um eine SPV handelt, die sich in der Entwicklungsphase eines Projekts für erneuerbare Energien befindet, z. B. einer Photovoltaikanlage oder eines Windparks. In dieser Phase hat die Gesellschaft noch nicht mit der Erzeugung und dem Verkauf von Strom begonnen, und die Anlage ist möglicherweise noch nicht einmal gebaut worden. Stattdessen befindet sich das Unternehmen in der Entwicklungsphase der Anlage, in der Regel durch die Vergabe der erforderlichen Dienstleistungen an Dritte oder an die Muttergesellschaft (Grundstückssuche und Aushandlung von Nutzungsrechten, Analyse der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit, Erwerb von Netzzugangsrechten und Verarbeitungslizenzen).

In dieser Phase hat die SPV noch keinen Gewinn erwirtschaftet und verfügt daher über keine ausdrücklichen Rücklagen. Ihr Wert ist jedoch aufgrund der in die Entwicklung des Projekts getätigten Investitionen wesentlich höher als ihr Bilanzwert, der umso höher sein wird, je mehr Meilensteine in dieser Phase erreicht wurden. Würden die Anteile an der SPV zu diesem Zeitpunkt übertragen, entspräche der gesamte Veräußerungsgewinn den stillen Reserven und käme daher nicht für die Befreiung in Frage, wenn die SPV als Vermögensgesellschaft eingestuft würde.

Änderung der Kriterien der Generaldirektion für Steuern

Bis 2021 war die Generaldirektion für Steuern der Ansicht, dass SPVs in der Entwicklungsphase keine Vermögensgesellschaften sind, so dass die Befreiung von Veräußerungsgewinnen aus ihrem Verkauf in vollem Umfang angewendet werden konnte. In der verbindlichen Auskunft V2265-21 wurde jedoch festgestellt, dass vorbereitende Tätigkeiten vor dem Baubeginn nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden können und die SPV daher während der Entwicklungsphase eine Vermögensgesellschaft ist. Dieser weithin kritisierte Ansatz lähmte den Markt für Share Deals bei PV-Projekten.

Die verbindliche Auskunft V2200-23 kehrt zum ursprünglichen Kriterium zurück: Die Tätigkeit der Entwicklung des Photovoltaik-Parks ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, auch vor dem RTB, so dass die SPV, die noch nicht mit dem Bau begonnen haben, von der Einstufung als Vermögensgesellschaft ausgenommen sind und folglich die von der Muttergesellschaft mit ihrem Verkauf in diesem Stadium erzielten Kapitalgewinne von der IS befreit sind. Dazu muss die SPV jedoch nachweisen können, dass sie die Entwicklung des Projekts in die Wege geleitet und Ressourcen dafür bereitgestellt hat. Wie in der Auskunft hervorgehoben wurde, muss jeder Fall einzeln geprüft werden, um sicherzustellen, dass die in der Auskunft genannten Anforderungen erfüllt sind.

Das Kriterium der Generaldirektion für Steuern ist für alle Organe der Steuerverwaltung (einschließlich der Steueraufsichtsbehörde und der Wirtschaftsverwaltungsgerichte) verbindlich und kann auf andere Sektoren mit relativ langen Vorbereitungsphasen ausgedehnt werden, in denen eine frühzeitige Desinvestition durch den Bauträger häufig ist (z. B. in der Immobilien- und Stadtentwicklung).



Autor: Carlos Fernández