Evidenz der tatsächlichen Eigentümer

Hintergrund
In Tschechien ist die vierte Richtlinie (EU) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2015/849) durch das Gesetz Nr. 368/2016 Slg. umgesetzt worden. Der in der EU-VO normierte Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“ wird hier definiert als „tatsächlicher Eigentümer“ und es wurde ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung (EVIDENZ) eingeführt.

Tatsächlicher Eigentümer
Unter dem tatsächlichen Eigentümer wird eine natürliche Person verstanden, die faktisch oder rechtlich die Möglichkeit hat, in der juristischen Person direkt oder indirekt den entscheidenden Einfluss auszuüben. Bei einer Handelskörperschaft wird unter dem tatsächlichen Eigentümer folgende natürliche Person verstanden:

  • natürliche Person, die allein oder gemeinsam mit sonstigen, mit ihr im Einklang handelnden Personen über mehr als 25 % der Stimmrechte dieser Handelskörperschaft verfügt oder einen Anteil am Stammkapital von mehr als 25 % hat;
  • natürliche Person, die allein oder gemeinsam mit den mit ihr zusammen handelnden Personen die in Ziffer 1. genannte Handelskörperschaft beherrscht;
  • natürliche Person, die Empfänger von mindestens 25 % des Gewinns der Handelskörperschaft sein soll, oder
  • natürliche Person, die Mitglied des statutarischen Organs, Vertreter der juristischen Person in diesem Organ oder in ähnlicher Stellung ist, falls es keinen tatsächlichen Eigentümer gibt oder er nicht laut den Ziffern 1. bis 3. festgestellt werden kann.

Evidenz
Die EVIDENZ ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung und wird durch das Registergericht in elektronischer Form geführt. Die EVIDENZ ist KEIN öffentliches Register.

In die EVIDENZ werden über den tatsächlichen Eigentümer folgende Angaben eingetragen:

  • Name der betroffenen Person und Adresse ihres Aufenthaltsortes, ggf auch des Wohnortes, falls er sich vom Aufenthaltsort unterscheidet;
  • Geburtsdatum und Geburtsnummer, falls diese zugewiesen worden ist;
  • Staatsangehörigkeit und
  • Angabe über (i) den Anteil an den Stimmrechten, falls sich die Stellung des tatsächlichen Eigentümers auf die direkte Beteiligung an der juristischen Person bezieht; (ii) Anteil an den verteilten Finanzmitteln, falls der tatsächliche Eigentümer von seiner Stellung her deren Empfänger ist, oder (iii) sonstige Tatsachen, welche die Stellung des tatsächlichen Eigentümers begründen.

Die Angaben über den tatsächlichen Eigentümer werden in die EVIDENZ innerhalb von fünf Werktagen ab dem Tag eingetragen, an dem der Antrag auf Registrierung dem Registergericht zugestellt worden ist.

Dem Registergericht sind im Rahmen des Antrags jene Urkunden vorzulegen, welche die einzutragenden Tatsachen belegen.

Die Handelskörperschaften sind verpflichtet, den tatsächlichen Eigentümer der jeweiligen Handelskörperschaft spätestens bis zum Ende dieses Jahres in die EVIDENZ einzutragen.

Autor: Pavel Trnka